AGB’s

Kelterborn Schweißtechnik GbR,
HAS Kelterborn GmbH Saalfeld

1 Geltung unserer Bedingungen

1.1. Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen stets ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen unserer Kunden.

1.2. Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltliche Lieferung oder Leistung oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Sobald unsre Bedingungen mit denen unseres Kunden nicht übereinstimmen, ist der Kunde mit der vorrangigen Geltung unserer Bedingungen einverstanden.

2 Angebot, Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir bezeichnen unser Angebot ausdrücklich als verbindlich. Der Liefervertrag kommt grundsätzlich zu Stande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns, in Übrigen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

2.2. Bestätigen wir die Annahme des Auftrages schriftlich, ist allein unsere Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses und der Lieferung maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

2.3. Die unserem Angebot zu Grunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Pläne Beschreibungen und Gewichts- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind.

Unsere Zeichnungen, Pläne und Berechnungen unterliegen dem Urheberrecht. Unser Kunde ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen für Zwecke in seinem Unternehmen zu verwenden. Er hat daran kein Zurückbehaltungsrecht. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

Die bei Vertragsschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht für den Kunden in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

2.4. Unser Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte. Die Abtretung im Rahmen einer banküblichen Globalzession ist hiervon ausgenommen und gilt als genehmigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.

3 Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

3.1. Die in Angeboten genannten Preise sind freibleibend. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Lager Saalfeld und sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porto, Sicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten der Bank-  und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten. Im Angebot nicht enthaltende Werklohnarbeiten werden gesondert berechnet.

3.2. Unsere Rechnungen sind sofort rein netto ohne Abzug zur Zahlung fällig, ist eine Zahlungsfrist auf der Rechnung enthalten, gilt diese ab Zustellung der Rechnung.

3.3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung unseres Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss abgelehnt hat, unsere Forderung wegen mangelnder Bonität des Kunden zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.

3.4. Wir sind berechtigt, bei Lohn-  oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn der Kunde Unternehmer ist und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.

3.5. Unser Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z.B. Mahnung). Ist der Kunde Unternehmer, ist unsere Forderung ab Verzugseintritt mit 8% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilleistungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass wir den Auftrag damit vollständig abgerechnet haben. Beanstandungen unserer Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist sofortige Barzahlung bereits gelieferte Waren aus diesen und allen anderen Kontakten mit dem selben Kunden und -  dies hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware - Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zur sofortigen Bezahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Kommt der Kunde dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. Dieser beträgt pauschaliert 40% vom Wert der noch nicht erbrachten Leistungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder beim Vertragsschluss Umstände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheint ließen, diese uns jedoch erst nach Vertragsschluss bekannt wurden.

3.6. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten oder nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

3.7. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4 Liefermodalitäten, Lieferfrist, höhere Gewalt

4.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir nur die vertraglich fest definierten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der üblichen Handhabung erstellen. Wir sind berechtigt, Leistungen auf Dritte (für deren Qualifikation wir haften) zu übertragen. Soweit zur Durchführung der Leistungen Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er dies auf eigene Kosten zu erbringen. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung der Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben und die von uns erbrachten Leistungen kontinuierlich zu prüfen und auf mögliche Risiken, Fehlerquellen und besondere Schadensmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen verlängern die Leistungszeit angemessen. Änderungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt sind, sind ungültig und bedingen gegebenenfalls eine Nachzahlung. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unsere Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt es abhanden, so sind wir berechtigt, in analoger Anwendung des § 670 BGB vom Kunden Wertersatz zu verlangen.

4.2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Kunden beizubringenden Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird und aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden kann bzw. die vereinbarte Abholung nicht durchgeführt wird.

4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkung des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

4.4. Entschädigungsansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung und/oder Nichtleistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen soweit nicht zwingend gemäß § 9. 2. Satz 2 gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Es gilt § 8. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht. Aufträge und Bestellungen werden unter dem Vorbehalt von Herstellungs- und Liefermöglichkeit angenommen. Lieferverzögerung unserer Lieferanten sind von uns in keinem Fall zu vertreten, soweit wir nicht gemäß § 9.2. Satz 2 zwingend haften.

4.5. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferung sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Kunden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

5 Gefahrübergang, Lieferung, Entgegennahme, Abnahme

5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist Saalfeld /Saale.

5.2. Die Gefahr geht in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Einfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen Unterschreitung der Liefermenge bzw. wegen unerheblicher Mengen nicht verweigern.

5.3.  Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

5.4.  Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt ausschließlich in unseren Lagern (Rücknahmestelle). Die Kosten für den Transport von und zu der ehemaligen Rücknahmestelle trägt der Kunde. Wird auf Wunsch des Kunden eine vom Standard abweichende Verpackung (Sonderverpackung) verwendet, ist der Kunde dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu verwerten und zu entsorgen.

5.5 Leistungsannahme/ -abnahme

Soweit eine Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu binnen 10 Werktage nach Zugang/Fertigstellung verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zum vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, unbeschadet des Rechts des Kunden für angemessene Mängelbeseitigung. Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Vertragspartner nicht binnen 10 Werktage nach deren Zugang in schriftlicher Form spezifizierte Vorbehalte erhebt. Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen ab Nutzungsbeginn als erfolgt. Erweist sich eine Abnahmeverweigerung als unberechtigt, fallen dem Kunden die daraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere Überprüfungsaufwendungen zur Last. Wir haften bei Annahmeverzug nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Sache.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Tilgung unserer jeweiligen Forderungen vor. Bei Zahlungen im so genannten Scheckwechselverfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist. Eine Bearbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an den daraus hervorgehenden Waren Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware.

Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

6.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt und uns in geeigneter Form darüber informiert.

6.3. Die Ermächtigung des Kunden zu Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Fristsetzung in Besitz zu nehmen. Der Kunde ist nach Fristablauf zur Herausgabe verpflichtet.

6.4. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

6.5. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaiger Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Kunden zu Lasten des Letzteren.

7 Gewährleistung

7.1. Wir haften für Mängel des Liefergegenstandes oder unserer Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaft gehört, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

7.2.  Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen Mangelfreiheit für einen Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe bei einem Unternehmer. Für  private Verbraucher betrifft die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr jeweils ab Übergabe der Sache.

Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nach zu erfüllen durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verweigert der Kunde die Nachbesserung, sind wir von der Mängelrüge befreit.

Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

7.3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Hausanschrift des Kunden erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 9.2. Satz 2 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit auf nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse wie z.B. chemische, elektrochemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde oder Dritter an der Sache unsachgemäße Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat. Dann bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Sofern die Ware von uns auf Wunsch des Kunden umgebaut oder verändert wurde übernehmen wir keine Haftung und Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die aufgrund des Umbaus oder der Veränderung auch gegenüber Dritten eintreten. Dies gilt nicht, sofern wir gemäß

  • 9.2. Satz 2 zwingend haften. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Kunden gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion oder Umbauanleitung beruhen. Sie gilt zudem nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Bedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns gem. § 478 ff BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffansprüche des Kunden wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen pauschalen Abschlag als angemessen. Weitergehende oder andere als in § 9 geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit wir gemäß § 9.2 S. 2 unserer Bestimmungen entsprechend für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erteilte Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind, haften. Wir sind stets berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung für den Kunden keinen erheblichen Nachteil darstellt.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns in schriftlicher Form unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunden ohne Interesse.

7.5. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen unter Hinzufügen von Fotografie der gerügten Liefergegenstände. Soweit die gerügten Liefergegenstände noch nicht bestimmungsgemäß weiterverarbeitet sind, muss der Kunde mit seiner schriftlichen Anzeige zumindest einen der gerügten Liefergegenstände als Muster an uns übersenden.

7.6.  Der Kunde hat uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Die zu ersetzenden Liefergegenständen oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum

7.7.  Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nicht anderes bestimmt.

7.8. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für ein vom Kunden vorgesehen und von dem üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht vertraglich vereinbart worden ist.

8 Rücktritt, Ausschluss der Leistungspflicht

8.1.  Der Kunden kann - abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen - vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang auf den Kunden gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar von dem Kunden ohne Interesse ist - im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.

8.2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

9 Haftung

9.1.  Dem Kunden stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu, als in diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugestanden.

9.2. Schadensersatzansprüchen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Von Ansprüchen Dritter hat der Kunde uns freizustellen. Soweit dem Kunden nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 7.2. Unabhängig davon ist der Kunde, sofern der Unternehmer ist, verpflichtet, hinreichende Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden zu schließen.

9.3. Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht.

9.4. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung, die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, soweit der Kunde Unternehmer ist. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigener Ersatzleistung einzutreten.

10 Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind auch berechtigt, in dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

10.2. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei internationalen Geschäften einschließlich des UN-Kaufrecht.